Haben Sie Post betreffend des
amtlichen Wertes erhalten?

Und nun stellen Sie sich die Frage ob die Erhöhung des amtlichen Wertes gerechtfertigt ist? Und warum diese überhaupt durchgeführt wurde? Dann lesen Sie weiter, auf Ihre dringendsten Fragen haben wir Antworten

Ausgangslage

Gestützt auf einen Beschluss des Grossen Rats nimmt die Steuerverwaltung des Kantons Bern per 2020 eine allgemeine Neubewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte vor. Der Neubewertung wurde eine umfangreiche Auswertung der in den Jahren 2013 bis 2016 abgeschlossenen Grundstückkaufverträge zugrunde gelegt.

Hier finden Sie den Artikel der HEV-Zeitschrift mit allen Ausführungen

Rechtliches

Die neuen amtlichen Werte werden im Jahr 2020 gestaffelt eröffnet und können unter Wahrung einer 30 tägigen Frist mittels Einsprache angefochten werden. Im Rahmen einer Anfechtung stellt sich dann oftmals die Frage, ob die Bewertung des neuen amtlichen Wertes im Einklang mit dem tatsächlichen Verkehrswert der Liegenschaft steht. Denn aus juristischer Sicht gilt die Bewertung des neuen amtlichen Wertes nur dann als überhöht, wenn er den Verkehrswert übersteigt.

Hier finden Sie die Broschüre mit allen Ausführungen

Berechnung

Sollten Sie den Verkehrswert Ihrer Liegenschaft nicht kennen, haben sie mit dem Berechnungstool die Möglichkeit, den ungefähren Verkehrswert ihrer Liegenschaft schätzen zu lassen.

Kennen Sie den Marktwert, dann sollte der amtliche Wert maximal gleich hoch sein

(Zutreffendes bitte anklicken)

Dazu benötigen Sie nur wenige Angaben, da die Liegenschaft auf Grund der Hedonischen Methodik mit ähnlichen Liegenschaften in Ihrem Wohngebiet verglichen wird.

Beurteilung des Berechnungsergebnisses

Liegt der geschätzte Minimalwert mehr als 10% über dem neu eröffneten amtlichen Wert, ist davon auszugehen, dass dieser einer rechtlichen Überprüfung standhalten wird. Andernfalls wird eine vertiefte Prüfung mittels hedonischer Vollbewertung oder eines Expertengutachtens erforderlich sein.

Nun Tragen Sie den den unteren Wert der Preisbandbreite hier ein
Sie finden diesen im PDF-Anhang, welcher Ihnen nach Abschluss des Online-Schnellrechners per E-Mail zugestellt wird




Der amtliche Wert sollte Maximal 100% davon betragen, hier finden Sie die Zahl:

Dann tragen Sie Ihren Wert ein




Der amtliche Wert sollte Maximal 100% davon betragen, hier finden Sie die Zahl:

Mein amtlicher Wert liegt unter meinem Verkehrswert

Liegt der amtliche Wert deutlich (z.B. 10% und mehr) unter der unteren Wertbandbreite, scheint die Einschätzung soweit plausibel

Mein amtlicher Wert entspricht dem Verkehrswert, oder liegt darüber.

Liegt der amtliche Wert nahe der unteren Wertbandbreite oder gar darüber, empfiehlt sich eine detailliertere Prüfung mittels hedonischer Vollbewertung oder eines Expertengutachtens.

Und jetzt?

Reicht Ihnen der Schnellrechner nicht aus, oder haben Sie ein Mehrfamilienhaus?

Bewertung im Detail für Einfamilienhaus oder Wohnung

Als HEV Mitglied profitieren Sie von 100 Franken Rabatt auf die Bewertung.

CHF 350.- normaler Preis – CHF 100.- HEV Beteiligung

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CHF 650.- normaler Preis – CHF 100.- HEV Beteiligung

= CHF 550.-

Disclaimer

Das Berechnungsinstrument ist ausschliesslich als Hilfsmittel zu verstehen. Es bietet keine Gewähr, dass eine Einsprache erfolgreich oder aussichtslos ist. Ausserdem kann mit dem Berechnungsinstrument lediglich approximativ überprüft werden, ob der neue amtliche Wert in einem zulässigen Verhältnis zum Verkehrswert steht. Andere Fehler im Rahmen der Bewertung des neuen amtlichen Wertes, wie zum Beispiel ein fehlerhaftes Bewertungsprotokoll, können anhand dieses Berechnungsinstrumentes jedoch nicht festgestellt werden und sind separat zu prüfen, allenfalls unter Beizug eines Steueranwaltes.

Link für Anwaltssuche: https://www.bav-aab.ch/de/anwaelte/anwaltssuche.html

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Das Berechnungsinstrument ist ausschliesslich als Hilfsmittel zu verstehen. Es bietet keine Gewähr, dass eine Einsprache erfolgreich oder aussichtslos ist. Ausserdem kann mit dem Berechnungsinstrument lediglich approximativ überprüft werden, ob der neue amtliche Wert in einem zulässigen Verhältnis zum Verkehrswert steht. Andere Fehler im Rahmen der Bewertung des neuen amtlichen Wertes, wie zum Beispiel ein fehlerhaftes Bewertungsprotokoll, können anhand dieses Berechnungsinstrumentes jedoch nicht festgestellt werden und sind separat zu prüfen, allenfalls unter Beizug eines Steueranwaltes.

Link für Anwaltssuche: https://www.bav-aab.ch/de/anwaelte/anwaltssuche.html

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