Gestützt auf einen Beschluss des Grossen Rats nimmt die Steuerverwaltung des Kantons Bern per 2020 eine allgemeine Neubewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte vor. Der Neubewertung wurde eine umfangreiche Auswertung der in den Jahren 2013 bis 2016 abgeschlossenen Grundstückkaufverträge zugrunde gelegt.
Hier finden Sie den Artikel der HEV-Zeitschrift mit allen Ausführungen
Die neuen amtlichen Werte werden im Jahr 2020 gestaffelt eröffnet und können unter Wahrung einer 30 tägigen Frist mittels Einsprache angefochten werden. Im Rahmen einer Anfechtung stellt sich dann oftmals die Frage, ob die Bewertung des neuen amtlichen Wertes im Einklang mit dem tatsächlichen Verkehrswert der Liegenschaft steht. Denn aus juristischer Sicht gilt die Bewertung des neuen amtlichen Wertes nur dann als überhöht, wenn er den Verkehrswert übersteigt.
Sollten Sie den Verkehrswert Ihrer Liegenschaft nicht kennen, haben sie mit dem Berechnungstool die Möglichkeit, den ungefähren Verkehrswert ihrer Liegenschaft schätzen zu lassen.
Dazu benötigen Sie nur wenige Angaben, da die Liegenschaft auf Grund der Hedonischen Methodik mit ähnlichen Liegenschaften in Ihrem Wohngebiet verglichen wird.
Liegt der geschätzte Minimalwert mehr als 10% über dem neu eröffneten amtlichen Wert, ist davon auszugehen, dass dieser einer rechtlichen Überprüfung standhalten wird. Andernfalls wird eine vertiefte Prüfung mittels hedonischer Vollbewertung oder eines Expertengutachtens erforderlich sein.
Liegt der amtliche Wert deutlich (z.B. 10% und mehr) unter der unteren Wertbandbreite, scheint die Einschätzung soweit plausibel
Liegt der amtliche Wert nahe der unteren Wertbandbreite oder gar darüber, empfiehlt sich eine detailliertere Prüfung mittels hedonischer Vollbewertung oder eines Expertengutachtens.
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Das Berechnungsinstrument ist ausschliesslich als Hilfsmittel zu verstehen. Es bietet keine Gewähr, dass eine Einsprache erfolgreich oder aussichtslos ist. Ausserdem kann mit dem Berechnungsinstrument lediglich approximativ überprüft werden, ob der neue amtliche Wert in einem zulässigen Verhältnis zum Verkehrswert steht. Andere Fehler im Rahmen der Bewertung des neuen amtlichen Wertes, wie zum Beispiel ein fehlerhaftes Bewertungsprotokoll, können anhand dieses Berechnungsinstrumentes jedoch nicht festgestellt werden und sind separat zu prüfen, allenfalls unter Beizug eines Steueranwaltes.
Link für Anwaltssuche: https://www.bav-aab.ch/de/anwaelte/anwaltssuche.html
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